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Unbezahlter Urlaub: Wie ist er geregelt?

min Veröffentlicht am 22 Februar 2021
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Wenn ein*e Arbeitnehmer*in Ihres Unternehmens unbezahlten Urlaub nehmen möchte, (um eine Weltreise zu machen, sich um die eigene Familie zu kümmern, ein neues Geschäft zu gründen etc.) wie gehen Sie als Arbeitgeber damit um? Dürfen Sie den Antrag ablehnen? Welche Regeln sind zu beachten? Alle Antworten finden Sie in diesem Artikel.

Inhaltsverzeichnis

Was ist unbezahlter Urlaub?

Wie der Name schon sagt, erhalten Arbeitnehmer*innen während unbezahlten Urlaubs kein Entgelt von ihrem Arbeitgeber. Er kann aus jedem beliebigen Grund genommen werden, sei es aus persönlichen oder aus beruflichen Gründen (z. B. im Rahmen einer Existenzgründung). Arbeitnehmer*innen können während ihres unbezahlten Urlaubs sogar für einen anderen Arbeitgeber arbeiten, sofern ihr Vertrag keine Wettbewerbsverbots- oder Exklusivitätsklausel enthält. Auch die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber bleibt bestehen. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, riskieren Arbeitnehmer*innen eine Entlassung.

Arbeitnehmer*innen können während eines unbezahlten Urlaubs weiterhin kündigen - gleichzeitig kann Ihnen auch aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines groben Fehlers gekündigt werden.

Andere Urlaubsarten

In vielen Fällen haben Arbeitnehmer*innen je nach Absicht andere Möglichkeiten als den unbezahlten Urlaub. So gibt es für viele Situationen den Sonderurlaub - üblicherweise sind es die folgenden:

  • Geburt des eigenen Kindes
  • Tod des Partners
  • (betrieblich begründeter) Umzug in eine andere Stadt 
  • Krankheit eines Kindes
  • Pflege von Angehörigen
  • Die eigene Hochzeit oder Hochzeit der eigenen Kinder
  • etc.

Sonderurlaub hat den Vorteil, dass er bezahlt ist - jedoch können Arbeitgeber das Recht darauf vertraglich ausschließen oder beschränken. Die Dauer von Sonderurlaub ist gesetzlich nicht geregelt. Er umfasst in der Regel jedoch einen bis mehrere Tage.

Wie ist vorzugehen?

Es gibt keine klare gesetzliche Regelung für unbezahlten Urlaub und dementsprechend keinen rechtlichen Anspruch darauf. Theoretisch kann ein Arbeitnehmer also jederzeit unbezahlten Urlaub beantragen, unabhängig davon, ob er einen befristeten oder unbefristeten Vertrag hat und wie lange er schon beschäftigt ist. Er kann auch so viel Urlaub beantragen, wie er will. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, ihn zu akzeptieren. Er kann ihn ablehnen, ohne eine Erklärung abgeben zu müssen.

Um unbezahlten Urlaub einzurichten, müssen also beide Parteien eine Vereinbarung treffen. In dieser Vereinbarung muss auch die Kündigungsfrist festgelegt werden, die vor der Inanspruchnahme des unbezahlten Urlaubs einzuhalten ist. Der Rahmen kann jedoch auch in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

Den Urlaub beantragen

Arbeitnehmer*innen beantragen unbezahlten Urlaub, indem sie einen entsprechenden Brief (per Einschreiben oder persönlich) schicken, und Arbeitgeber können dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Im Falle einer Zustimmung muss ein Dokument von beiden Parteien unterzeichnet werden, das folgende Informationen enthält:

  • Beginn und Ende des unbezahlten Urlaubs
  • Die Möglichkeit einer Verlängerung
  • Die Bedingungen, unter denen der*die Arbeitnehmer*in in das Unternehmen zurückkehren wird

Während der gesamten Dauer des unbezahlten Urlaubs erhalten Arbeitnehmer*innen keine Gehalts- oder Lohnfortzahlung. Sie können jedoch ihr Zeitsparkonto nutzen, sofern dies bei der Einrichtung vorgesehen war. Da es sich um eine Aussetzung des Arbeitsvertrags und nicht um einen Arbeitsplatzverlust handelt, erhalten Arbeitnehmer*innen kein Arbeitslosengeld.

Welche Folgen hat unbezahlter Urlaub?

Während der gesamten Dauer des unbezahlten Urlaubs wird der Arbeitsvertrag ausgesetzt. Dies hat natürlich verschiedene Folgen, sei es finanziell, für die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer*innen oder für ihre Karriere.

Ausgesetzte Rechte

Während des unbezahlten Urlaubs müssen Arbeitnehmer*innen sich selbst versichern, wenn der Urlaub länger als einen Monat andauert. In diesem Fall müssen sie eine individuelle Krankenversicherung abschließen, sammeln zudem keine Urlaubstage und die Dauer des unbezahlten Urlaubs wird nicht in die Berechnung der Betriebszugehörigkeit einbezogen.

Auf die Anspruchshöhe beim Arbeitslosengeld hat unbezahlter Urlaub keine Auswirkungen. 

Auswirkungen auf die Karriere

Es ist schwierig, die Auswirkungen von unbezahltem Urlaub auf die Karriere von Arbeitnehmer*innen zu beurteilen. Es kommt nämlich darauf an, was sie in dieser Zeit tun. Wenn ein Koch zum Beispiel die Zeit nutzt, um zu reisen und die Gastronomie verschiedener Länder kennenzulernen, kann er die Erfahrungen nach seiner Rückkehr in seinem Unternehmen einbringen. 

Arbeitnehmer*innen können die Zeit auch nutzen, um eine neue Sprache zu lernen, sich weiterzubilden oder auch nur eine Bestandsaufnahme ihrer Wünsche und Ambitionen zu machen. Sie werden motivierter und mit einer neuen Vision von ihrem Arbeitsplatz zurückkehren.

Das größte Risiko besteht natürlich darin, das Vertrauen des Arbeitgebers zu verlieren. Aber indem sie zeigen, was ihnen der unbezahlte Urlaub gebracht hat - die gesammelten Erfahrungen, die neuen Ideen -, kann der unbezahlte Urlaub zweifellos die Karriere ankurbeln.

Am Ende des unbezahlten Urlaubs müssen Arbeitnehmer*innen an ihren Arbeitsplatz oder einen ähnlichen Arbeitsplatz zurückkehren.

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